Satzung

Satzung der Schützengilde Stolzenau/Weser e.V.


§ 1 Name und Sitz

1 Der Verein führt den Namen Schützengilde Stolzenau/Weser e.V..
(Im folgenden Text kurz SGS genannt!)
2 Der Verein hat seinen Sitz in Stolzenau/Weser und ist unter der Nummer 94 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stolzenau eingetragen.
Postanschrift des Vereins ist die des amtierenden 1. bzw. 2. Vorsitzenden oder des Schatzmeisters – entsprechend § 8, Punkt 5, dieser Satzung.
3 Die SGS ist Mitglied des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V. sowie des Kreissportbundes, deren beider Satzungen sie anerkennt.


§ 2 Zweck

1 Die SGS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung §§ 51 ff. oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen.

Dieses soll erreicht werden durch:

1.1    Pflege des Schießsports als Leibesübung,
1.2    Förderung der körperlich-seelischen Gesunderhaltung zur Erreichung schießsportlicher Leistungen,
1.3    Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses,
1.4    Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums ohne wirtschaftliche Betätigung.

2    Sämtliche Mitglieder – gegebenenfalls auch Nichtmitglieder – der SGS üben ihre
     Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

3    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Tätigkeiten des Vereins sind nicht auf wirtschaftliche Vorteile ausge-
richtet; er erstrebt keinen Gewinn an.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder/Nichtmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

1.      die SGS hat:
1.1    aktive Mitglieder über 18 Jahre,
1.2    jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre,
1.3    passive Mitglieder,
1.4    Ehrenmitglieder.


Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.

2    Zur Aufnahme in die SGS ist ein schriftlicher Antrag zu erforderlich.
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3    Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Schützenpass und eine Satzung.
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung der SGS anzuerkennen und zu achten.

4    Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 5 Rechte und Pflichten

1 Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall geregelt.

2 Jedes Vereinsmitglied fördert die SGS auf freiwilliger Basis nach besten Kräften.
    Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.
    Anordnungen des Vorstandes zur Aufrechterhaltung/Durchführung des sicheren Schießbetriebes nach der Sportordnung des DSBs, den Schießstandordnungen/     -zulassungen bzw. den vom Vorstand erstellten Regeln sind einzuhalten.
    Die Sicherheit auf dem Schießstand während des Schießbetriebes, der Handhabung von Munition und Waffen ist oberstes Gebot für sämtliche auf dem Schießstand anwesenden Personen.
    Jeder Schütze handelt eigenverantwortlich!

3 Mitglieder, die gegen die Satzung der SGS, gegen die Sicherheit, die Schieß-, Sport- oder Standordnung, sowie gegen die Schießstandzulassung verstoßen, Vereinsinteressen schädigen oder mit der Zahlung der fälligen Beiträge im Rückstand sind und diese trotz Mahnung nicht innerhalb eines Monats zahlen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
   
4 Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft erlischt mit Tod oder Ausschluss sofort und mit  Austritts-erklärung. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und muss mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Jahresende erfolgen.
Der Beitrag ist in allen zuvor genannten Fällen bis zum Jahresende zu zahlen.

2 Ausschluss von Vereinsmitgliedern erfolgt nach § 5, Abs. 3, oder anderer schwerwiegender Vorkommnisse durch Vorstandsbeschluss.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. oder 2. Vorsitzenden bzw. des Schatzmeisters gemäss § 8, Abs. 5.

3 Ausgeschlossene Mitglieder sind berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung gegen ihren Vereinsausschluss Berufung einzulegen. Die Hauptversammlung entscheidet dann endgültig darüber.

5    Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jegliches Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen, und sie haben dem Verein den Schützenpass zurückzugeben.


§ 7 Beiträge

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von den Mitgliedern während der Hauptversammlung bestimmt wird.


§ 8 Vereinsorgane/Vorstand

1 Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.

2 Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
    Dieser Vorstand ist Vorstand im Sinne § 26 BGB.
    Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein.
    Der erweiterte Vorstand wird aus dem Schriftführer, dem Schießwart und einem Beisitzer gebildet.

3 Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.

4 Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt:
die Führung der laufenden Geschäfte,
die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben im Bereich des Schützenwesens, die Unterrichtung des übrigen Vorstandes und der Mitgliederversammlung der
SGS über wichtige Angelegenheiten, die ordentliche Verwaltung der Finanzen,
die Ernennung von Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Vereinsangelegenheiten. (In diese Sonderkommissionen können auch Nichtmitglieder berufen werden.)
Der Vorstand beschließt und veranlasst die Durchführung von Traditions-, Pokal-, Preisschießen usw. – auch, wenn diese nicht der Sportordnung des DSBs (Deutscher Schützenbund) entsprechen. Diese Schießen müssen jedoch gemäß den Schießstandrichtlinien/der Schießstandzulassung und der Standordnung des DSBs ausgerichtet sein.
Die Vorstandssitzungen werden vom 1., stellvertretend vom 2. Vorsitzenden bzw. vom Schatzmeister geleitet. Über die Sitzungen und die Beschlüsse des Vorstandes wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das von ihm und dem Sitzungsleiter unterzeichnet wird.

5 Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, übernehmen die beiden anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung. Fallen jedoch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aus, so muss der in diesem Vorstand Verbliebene mit vierzehntägiger Frist (Poststempel!) eine außerordentliche Hauptversammlung zwecks Neuwahlen einberufen.
Wird die Stelle eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes innerhalb der Amtszeit frei, wählt der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung.


§ 9 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Mitglieder des Vorstandes können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.


§ 10 Ordentliche Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) muss einmal im Jahr stattfinden. Sie ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres vom
1.    bzw. 2. Vorsitzenden einzuberufen.
Die Einladung muss mit der für die Hauptversammlung vorgesehenen Tagesordnung  - beides in schriftlicher Form - spätestens zwei Kalenderwochen vor dem Termin der Hauptversammlung erfolgen (Poststempel).


Die Hauptversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden bzw. vom Schatzmeister – gemäß § 8, Abs. 5 – geleitet.

1 Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
1.1    Ehrung der Verstorbenen,
1.2    Feststellung der ordnungsmäßigen, fristgerechten Einladung zur Hauptversammlung,
1.3    Feststellung der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder und der Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung,
1.4    Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
1.5    Berichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Schießwartes,
1.6    Bericht der Kassenprüfer,
1.7    Entlastung des Vorstandes,
1.8    etwa anstehende Neuwahlen und
1.9    Satzungsänderungen,
1.10    Verschiedenes

2    Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung können berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

3    Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit von dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des 1. bzw. 2. Vorsitzenden (nach § 8,Abs. 5).

4    Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Außerordentliche Hauptversammlung

1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von zwei Wochen (Poststempel) einberufen.

2 Der Vorstand muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dieses von mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von entsprechenden Gründen verlangt wird.

3 Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.


§ 12 Besondere Stimmenverhältnisse

Zur Beschlussfassung über nachfolgende Punkte ist die Mehrheit von 75% der in der Versammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
 

1 Änderung der Satzung,
    Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt unter Beifügung der geänderten Satzung zu informieren.

2 Ausschluss von Mitgliedern,

3 Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins.
    Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Darüber hinaus muss die Absicht, hierüber von der Versammlung beschließen zu lassen, auf der Tagesordnung zu dieser Versammlung angekündigt sein.
    Wenn mindestens sieben volljährige Mitglieder der SGS sich entschließen, den Verein weiter zu führen, kann der Verein weder aufgelöst noch verschmolzen werden.
   

§ 13 Liquidationsbestimmung

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt – nach Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten – das verbleibende Vermögen an die Gemeinde Stolzenau mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.



Grundlage dieser Satzung ist die von der Hauptversammlung des 18.3.1983 angenommene Satzung. In diese Satzung wurden die von der Hauptver-sammlung des 24 Februar 2007 beschlossenen Änderungen eingefügt.
Nach Akzeptanz des Finanzamtes und des Amtsgerichtes erlangt die nun hier vorliegende Satzung ihre Gültigkeit.

Stolzenau, im Mai 2007

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